Warum werden ausserordentliche Wahlen durchgeführt?
Die laufende Amtsperiode des Stiftungsrats der BVG-Sammelstiftung Swiss Life dauert bis zum 30. Juni 2029. Aufgrund personeller Veränderungen innerhalb der Arbeitnehmervertretung sind die verfügbaren Ersatzmitglieder bereits ausgeschöpft. Zur Sicherstellung der Kontinuität der Arbeitnehmervertretung werden deshalb ausserordentliche Wahlen zur Ergänzung der Ersatzmitglieder durchgeführt.

Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter der Verwaltungskommissionen der der BVG-Sammelstiftung Swiss Life angeschlossenen Vorsorgewerke.

Wer führt die Wahlen im Namen des Stiftungsrats durch? 
Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführerin Swiss Life AG mit der Organisation und der Durchführung der ausserordentlichen Wahlen beauftragt.

Wurde die für die Stiftung zuständige Aufsichtsbehörde über die Erneuerungswahlen informiert?
Die Aufsichtsbehörde der Stiftung, die BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin, Ostschweiz und Zürich (ATIOZ), hat Kenntnis vom geltenden Reglement für die Wahl der Arbeitnehmer- und der Arbeitgebervertreter in den Stiftungsrat.

Wann finden die Wahlen statt?
Die Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter der Verwaltungskommissionen werden schriftlich über die ausserordentlichen Wahlen informiert.
Kandidaturen können über das Kandidaturformular auf der Wahlseite eingereicht werden. Für die Teilnahme an den Wahlen ist eine Registrierung im Wahlportal von POLYAS erforderlich. Die Registrierung und die Einreichung von Kandidaturen sind bis spätestens 9. Oktober 2026 möglich.
Die geheime Wahl wird elektronisch durchgeführt. Die registrierten Wahlberechtigten werden nach Abschluss der Kandidaturphase über die weiteren Schritte informiert.
Die (elektronische) Wahl findet voraussichtlich vom 21. Oktober bis zum 18. November 2026, 12.00 Uhr, statt, mit anschliessender Auszählung der Stimmen. 

Welche Aufgaben hat der Stiftungsrat?
Gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen nimmt der Stiftungsrat die Gesamtleitung der Stiftung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Stiftung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Er legt die Organisation der Stiftung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung. In diesem Zusammenhang kommen ihm namentlich folgende Aufgaben zu:

  • Überwachung der Geschäfte der Stiftung, die in seinem Auftrag und nach seinen Weisungen von Swiss Life geführt werden 
  • Abnahme der Jahresrechnung der Stiftung
  • Bestimmung der Revisionsstelle und des Experten für die berufliche Vorsorge

Mit welchen Aufwänden muss ich als Stiftungsrat rechnen?
Die Tätigkeit umfasst insbesondere:

  • Eine ordentliche Stiftungsratssitzung pro Jahr, i. d. R. in Zürich
  • Eine weitere Stiftungsratssitzung per Videokonferenz pro Jahr (bei Bedarf)
  • Bei Bedarf: Beschlussfassungen auf dem Zirkularweg (per Post/E-Mail)
  • Zweitägige Basisausbildung (kostenlos)
  • Ein ganztägiger Stiftungsratsanlass pro Jahr
  • Freiwillige, halbtägige Weiterbildung (jährlich)

Wird das Stiftungsratsmandat entschädigt?
Ja, das Stiftungsratsmandat wird aufwandsbezogen entlöhnt. Die Stiftungsräte erhalten jährlich einen Lohnausweis für die Steuererklärung.

Weshalb werden Kandidierende gesucht?
Da die verfügbaren Ersatzmitglieder der Arbeitnehmervertretung ausgeschöpft sind, werden neue Ersatzmitglieder gesucht. Interessierte Personen sind eingeladen, sich als Ersatzmitglied der Arbeitnehmervertretung zur Wahl zu stellen.

Wer ist in den Stiftungsrat wählbar?
Grundlage für die Wahlen und somit die Wahlvoraussetzungen ist das entsprechende Wahlreglement. Als Mitglied und Ersatzmitglied des Stiftungsrats sind ausschliesslich beruflich aktive Personen (keine Rentner) wählbar, die einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten. Wählbar sind als Arbeitnehmervertreter bei der Stiftung versicherte Arbeitnehmer mit Arbeitsort in der Schweiz, die in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis zu dem der Stiftung mit ungekündigtem Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber stehen. Nicht wählbar sind Arbeitnehmer, welche in der Verwaltungskommission des Vorsorgewerks die Funktion eines Arbeitgebervertreters ausüben. Grundsätzlich ist es von Vorteil, wenn die Kandidaten gute Deutschkenntnisse mitbringen (Korrespondenz- und Sitzungssprache ist Deutsch).

Was muss für eine Kandidatur eingereicht werden?
Die Kandidatur erfolgt online über das Kandidaturformular auf der Wahlseite. Neben den persönlichen Angaben ist eine kurze Motivation für die Kandidatur einzureichen. Zusätzlich sind ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein aktueller Betreibungsregisterauszug einzureichen. Beide Dokumente dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Bei Bedarf kann die Stiftung weitere Unterlagen oder Informationen zur Prüfung der Wahlvoraussetzungen anfordern.

Bis wann können Kandidaturen eingereicht werden?
Kandidaturen können bis spätestens 9. Oktober 2026 über das Kandidaturformular auf der Wahlseite eingereicht werden. 

Warum ist nur eine Kandidatur pro Vorsorgewerk möglich?
Die Beschränkung soll eine angemessene Vertretung der angeschlossenen Vorsorgewerke sicherstellen und verhindern, dass einzelne Unternehmen überproportional vertreten sind.

Wie viele Stimmen kann ich vergeben?
Die Wahlberechtigten können maximal so vielen Kandidierenden ihre Stimme geben, wie Sitze zu besetzen sind. Das Wahlsystem weist automatisch darauf hin, falls die zulässige Anzahl überschritten wird.

Warum muss ich mich registrieren?
Die Teilnahme an der Wahl erfolgt über die Wahlplattform von POLYAS. Die Registrierung im Wählerverzeichnis ist Voraussetzung für die Teilnahme an den ausserordentlichen Wahlen.

Warum wird die Wahl elektronisch durchgeführt?
Elektronische Wahlen haben sich bei den Stiftungsratswahlen bewährt. Sie ermöglichen eine effiziente, sichere und benutzerfreundliche Durchführung des Wahlverfahrens.

Benötige ich spezielle Internetkenntnisse?
Nein. Die elektronische Wahl ist benutzerfreundlich aufgebaut und kann mit wenigen Schritten durchgeführt werden.

Wie erfolgt die Identifikation des Wählers?
Zur sicheren Identifikation werden persönliche Zugangsdaten verwendet. Dadurch wird sichergestellt, dass nur berechtigte Personen an der Wahl teilnehmen können.

Ist für die Wahl eine Softwareinstallation erforderlich?
Nein. Die Wahl erfolgt direkt über einen Webbrowser. Es muss keine zusätzliche Software installiert werden.

Kann ich meine Stimme nach Ablauf der Wahlfrist noch abgeben?
Nein. Nach Ablauf der Wahlfrist ist keine Stimmabgabe mehr möglich.

Wie wird die Anonymität der Stimmabgabe sichergestellt?
Wählerverzeichnis und elektronische Wahlurne sind technisch voneinander getrennt. Dadurch ist keine Zuordnung von Stimmen zu einzelnen Personen möglich.

Bietet Swiss Life Gewähr, dass keine Vertragsdaten usw. meiner Firma an Externe übermittelt werden?
Mit Ausnahme Ihrer Swiss Life-Vertragsnummer – die bei der Wahl eine reine Zuordnungsfunktion hat – werden keine Firmendaten übermittelt.

Wie werden die personenbezogenen Daten des Kandidaturformulars sowie die persönlichen Auszüge aus dem Straf- und dem Betreibungsregister verwendet, wer hat Zugriff darauf und wie lange werden diese aufbewahrt?
Die personenbezogenen Daten, welche im Kandidaturformular erhoben werden, sowie die Auszüge aus dem Straf- und dem Betreibungsregister werden für die Überprüfung der Wahlvoraussetzungen der jeweiligen Kandidaten verwendet. Sofern die Kandidatur gültig ist, werden spezifische Daten daraus für die Publikation auf der Wahlseite genutzt (Vorname, Nachname, Jahrgang, Wohnort, Firma [Vorsorgewerk], Beruf sowie die persönliche Motivation). Für die Durchführung der Wahl werden die personenbezogenen Daten wie Vorname, Nachname, Jahrgang und Firma (Vorsorgewerk) an unseren externen Partner POLYAS für die Aufnahme im Stimmzettel weitergegeben.

Zugriff auf die erweiterten Daten der Kandidatur sowie die Auszüge aus dem Straf- und dem Betreibungsregister haben nur die mit der Durchführung der Wahl betrauten Personen im Stiftungsmanagement von Swiss Life. Sie werden nach Durchführung der Wahlen spätestens per 31. Dezember 2026 gelöscht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Datenschutzerklärung, welche zusammen mit ergänzenden Erläuterungen und Informationen sowie den Kontaktangaben für weitere Fragen zum Thema Datenschutz und Datensicherheit bei der Swiss Life AG unter www.swisslife.ch/privacy-contract abgerufen werden kann. 

Welche Aufgabe haben Ersatzmitglieder?
Ersatzmitglieder rücken nach, wenn ein gewähltes Mitglied der Arbeitnehmervertretung während der laufenden Amtsperiode aus dem Stiftungsrat ausscheidet.
Die Reihenfolge richtet sich nach dem Wahlergebnis.

Die POLYAS Schweiz GmbH mit Sitz in St. Gallen unterstützt Swiss Life seit vielen Jahren bei der Durchführung elektronischer Wahlen.

Mit der eingesetzten E-Voting-Lösung können Wahlen sicher, nachvollziehbar und effizient über das Internet durchgeführt werden. Dabei werden hohe Anforderungen an Datenschutz, Informationssicherheit und Vertraulichkeit der Stimmabgabe erfüllt.

Weitere Fragen?

Gerne kümmern wir uns um Ihr Anliegen
und melden uns schnellst möglichst zurück.

Erreichbar vom 7. September bis 30. November 2026.